Klare, sachliche Übersicht für Anlagensicherheit, CE und Herstellerpflichten
1. Zweck der Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt EU-weit fest, wie sicher eine Maschine konstruiert und gebaut sein muss, bevor sie in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen wird.
Sie ist damit eine Produktsicherheitsvorschrift: Im Mittelpunkt steht die Sicherheit der Maschine als Produkt (Konstruktion, Schutzmaßnahmen, sichere Steuerung, Dokumentation, CE).
Wichtig zur Abgrenzung:
Die Maschinenrichtlinie ersetzt nicht den betrieblichen Arbeitsschutz. Arbeitsschutzpflichten im Betrieb (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, PSA, Organisation) laufen zusätzlich über ArbSchG/BetrSichV/DGUV.
2. Geltungsbereich: Was fällt unter die Richtlinie?
Die Richtlinie gilt insbesondere für:
- Maschinen
- unvollständige Maschinen
- Sicherheitsbauteile
- Gesamtheiten von Maschinen (wenn mehrere Maschinen/Komponenten zusammen eine funktionale Einheit bilden)
Laserhandschweißsysteme fallen in der Praxis regelmäßig darunter – spätestens dann, wenn mehrere Komponenten zu einer funktionalen Gesamtanlage verbunden werden.
3. Grundlegende Anforderungen (Anhang I)
Die Richtlinie fordert, dass Gefährdungen konstruktiv und technisch beherrscht werden. Grundlage sind die „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ in Anhang I.
Für Laserhandschweißanlagen sind typischerweise relevant (je nach Aufbau):
- Schutz vor optischer Strahlung (Laser)
- Schutz vor unbeabsichtigtem Anlauf / Fehlbedienung
- Not-Halt und sicherheitsbezogene Funktionen
- Schutz durch Schutzeinrichtungen (z. B. Kabine, verriegelte Türen, Abschirmungen)
- Schutz vor Brandgefahren
- Schutz vor elektrischen Gefährdungen
- Anforderungen an Kennzeichnung und Warnhinweise
- Anforderungen an Betriebsanleitung
Harmonisierte Normen können zur technischen Auslegung genutzt werden und erleichtern den Konformitätsnachweis, sind aber nicht automatisch „Pflicht“ – entscheidend ist, dass die Anforderungen aus Anhang I erfüllt werden.
4. Wann wird ein Unternehmen zum Hersteller?
Ein Unternehmen übernimmt Herstellerpflichten, wenn es:
- Komponenten zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammenführt oder
- eine Maschine so verändert, dass daraus eine neue/anders zu bewertende Maschine wird.
Typische Fälle beim Laserhandschweißen:
- Lasergerät wird mit Schutzkabine zur Funktionseinheit verbunden
- Integration von Abschirmungen und Sicherheitseinrichtungen (z. B. verriegelte Türen, Interlocks, Zugangskontrolle)
- Koppelung mehrerer Komponenten (Laser, Kabine, Absaugung, Steuerung) zu einer Gesamtanlage
- wesentliche Umbauten/Eigenkonstruktionen an der Anlage
Dann gilt: Der Integrator/Betreiber wird (rechtlich) Hersteller der Gesamtanlage – mit allen Pflichten aus der Maschinenrichtlinie.
5. Herstellerpflichten: CE-Konformitätsbewertung in der Praxis
Wenn das Unternehmen Hersteller der Gesamtanlage ist, muss es mindestens sicherstellen:
- Risikobeurteilung (Hersteller)
- systematische Ermittlung aller Gefährdungen
- Bewertung der Risiken
- Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen
- Nachweis, dass Restrisiken akzeptabel sind
- Technische Dokumentation
- Nachweise zur Konstruktion und Sicherheit
- Pläne/Schaltunterlagen (je nach Anlage)
- Beschreibung der Schutzfunktionen
- Ergebnisse der Risikobeurteilung
- Prüf- und Validierungsnachweise (wo erforderlich)
- Betriebsanleitung
- sichere Verwendung, Restrisiken, Wartung, Störungen
- Hinweise zu Schutzmaßnahmen und bestimmungsgemäßem Gebrauch
- EU-Konformitätserklärung
- formaler Nachweis, dass die Anlage die Anforderungen erfüllt
- CE-Kennzeichnung
- Anbringung an der Gesamtanlage nach erfolgreicher Konformitätsbewertung
Ohne diesen Prozess ist die Inbetriebnahme als Gesamtanlage rechtlich riskant.
6. Rolle der Einzelkomponenten (CE/Unterlagen) – warum das entscheidend ist
Bei einer Gesamtanlage ist es in der Praxis entscheidend, dass die eingebauten Komponenten sauber dokumentiert sind, z. B.:
- Lasergerät / Laserquelle
- Schutzeinhausung / Kabine
- Abschirmungen / Schutzwände
- Sicherheitsbauteile (Verriegelungen, Sicherheitsschalter, Not-Halt)
- Steuerungs- und Sicherheitsfunktionen
- Absaug-/Filtertechnik (je nach Integration)
Wenn bei Komponenten Konformitätsunterlagen fehlen oder unklar sind, wird die Konformität der Gesamtanlage erheblich schwieriger nachzuweisen – der Hersteller der Gesamtanlage muss dann mehr selbst bewerten, begründen und dokumentieren.
Merksatz:
Je sauberer die Nachweise der Einzelkomponenten, desto belastbarer und schlanker wird die Konformitätserklärung der Gesamtanlage.
7. Typische Fehler in der Praxis
- Schutzkabine/Abschirmung wird angebaut, aber keine Gesamt-Konformitätsbewertung durchgeführt
- Risikobeurteilung fehlt oder bleibt „auf Geräteebene“ stehen
- Sicherheitsfunktionen (Interlocks, Not-Halt, Verriegelungen) sind nicht konsistent ausgelegt oder nicht dokumentiert
- Dokumentation ist unvollständig oder nicht verfügbar
- Hersteller- und Betreiberpflichten werden vermischt („CE ersetzt Gefährdungsbeurteilung“)
8. Hinweis zur Rechtsentwicklung (Planungssicherheit)
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst; Anwendung der Verordnung ab 20.01.2027.
Für Projekte ist das relevant, weil Dokumentation und Prozesse zukunftssicher aufgebaut werden sollten.
9. Zusammenfassung
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die zentrale Grundlage für die Anlagensicherheit und CE-Konformität von Laserhandschweißsystemen.
Sobald mehrere Komponenten zur Gesamtanlage verbunden oder wesentlich verändert werden, kann der Betreiber zum Hersteller werden – inklusive Risikobeurteilung, technischer Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
