Laserschutzbeauftragter (LSB) beim Laserhandschweißen

Wer braucht ihn, warum, welche Aufgaben – und wo gehört er organisatorisch hin?


1. Was ist der Laserschutzbeauftragte (LSB)?

Der Laserschutzbeauftragte (LSB) ist die fachkundige Person im Betrieb, die den sicheren Umgang mit Laserstrahlung organisatorisch und fachlich absichert.
Beim Laserhandschweißen geht es in der Praxis fast immer um Laserklasse 4 – damit ist das Thema LSB keine Kür, sondern Grundvoraussetzung für einen rechtssicheren Betrieb.


2. Wer braucht einen LSB?

Ein Unternehmen braucht in der Praxis einen LSB, wenn Laser der höheren Gefährdungsklassen betrieben werden – insbesondere, wenn:

  • Laserklasse 3R/3B/4 eingesetzt wird
  • Laserarbeitsbereiche eingerichtet werden (Schutzbereich, Zugang, Freigaben)
  • mehrere Personen Zugang zum Bereich haben oder im Umfeld arbeiten
  • Laser regelmäßig im Betrieb genutzt wird (nicht nur einmalig im Labor)

Beim Laserhandschweißen ist die Wahrscheinlichkeit extrem hoch, dass ein LSB erforderlich ist, weil Handlaseranwendungen typischerweise als Klasse 4 bewertet werden.


3. Warum ist der LSB notwendig?

Weil Laserhandschweißen ein Risikoprofil hat, das man nicht „nebenbei“ beherrscht:

  • Augen- und Hautgefährdung auch durch diffuse Reflexionen
  • Brandrisiken
  • wechselnde Bauteile, wechselnde Strahlrichtungen (Handführung)
  • organisatorische Risiken (Zutritt, Fremdfirmen, „mal schnell“)

Der LSB sorgt dafür, dass:

  • Schutzmaßnahmen geplant, umgesetzt und eingehalten werden
  • Verantwortlichkeiten klar sind
  • Unterweisungen und Dokumentation laufen
  • der Betrieb audit- und behördenfest ist

4. Was muss der LSB machen?

Rolle und Verantwortung des Laserschutzbeauftragten (LSB)

Der Laserschutzbeauftragte (LSB) ist in erster Linie eine fachkundige Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Er wirkt bei der Gefährdungsbeurteilung, der Festlegung von Schutzmaßnahmen, der Auswahl geeigneter PSA, der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie bei Unterweisungen und der Wirksamkeitskontrolle mit.

Die Verantwortung für den sicheren Betrieb der Laseranlage liegt jedoch grundsätzlich beim Arbeitgeber bzw. der beauftragten Führung. Ein LSB ersetzt weder die Betreiberpflichten noch die organisatorische Verantwortung im Betrieb.

Zusätzliche Zuständigkeiten (z. B. Prüf- und Freigabeprozesse, Kontrolle von Schutzbereichen, Koordination von Unterweisungen) kann der LSB nur dann verbindlich übernehmen, wenn diese schriftlich beauftragt und organisatorisch mit den nötigen Befugnissen hinterlegt sind.

4.1 Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung

  • Tätigkeiten analysieren (Einrichten, Schweißen, Störung, Wartung)
  • Laserarbeitsbereich definieren
  • Maßnahmen ableiten und priorisieren (STOP-Prinzip)

4.2 Laserschutzkonzept und Schutzbereich

  • Schutzbereich festlegen (Kabine/Wände/Zutritt)
  • Anforderungen an Abschirmungen definieren (z. B. EN 12254)
  • organisatorische Regeln festlegen (Freigabe, Zugang, Warnung)

4.3 Auswahl und Freigabe der PSA

  • Laserschutzbrillen festlegen (EN 207, passende Schutzstufe zur Anwendung)
  • Schutzkleidung/Handschutz, ggf. Atemschutz abstimmen
  • Regelung zur Prüfung/Erneuerung der PSA

4.4 Unterweisung und Betriebsanweisung

  • Inhalte der Laser-Unterweisung festlegen
  • Unterweisungen organisieren/überwachen
  • Betriebsanweisung erstellen/aktualisieren, am Arbeitsplatz durchsetzen
  • Regelung für Fremdfirmen/Visitors

4.5 Überwachung im laufenden Betrieb

  • Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen (z. B. Interlocks, Zugang, Warnanzeigen)
  • Regelmäßige Sicht-/Funktionsprüfungen organisatorisch absichern
  • Abweichungen dokumentieren und Maßnahmen einleiten

4.6 Störungen, Unfälle, Beinaheereignisse

  • Ursachenanalyse unterstützen
  • Korrekturmaßnahmen festlegen
  • Unterweisung/Prozess anpassen

5. Wo ist der LSB organisatorisch aufgehängt?

Das ist ein entscheidender Punkt: Der LSB muss so positioniert sein, dass er wirksam ist.

5.1 Grundregel

Der LSB muss:

  • fachlich unabhängig arbeiten können
  • Zugang zu Informationen und Entscheidern haben
  • das Recht haben, bei Gefahr den Betrieb zu stoppen (zumindest organisatorisch abgesichert)

5.2 Sinnvolle Einbindung (Praxis)

Typische Zuordnung:

  • Arbeitssicherheit / HSE / EHS (wenn vorhanden)
  • QM + Arbeitssicherheit (bei kleineren Betrieben)
  • Instandhaltung/Technik (nur wenn Kompetenzen + Durchgriff klar geregelt sind)

Wichtig:

  • Der LSB ist keine Alibi-Funktion.
    Wenn der LSB „irgendwo nebenbei“ hängt und nichts entscheiden darf, ist das ein echtes Risiko.

5.3 Schnittstellen

Der LSB arbeitet eng zusammen mit:

  • Geschäftsführung / Betriebsleitung
  • Sicherheitsfachkraft (Sifa) / Arbeitsschutz
  • Fertigungsleitung
  • Instandhaltung
  • ggf. Betriebsarzt
  • ggf. Brandschutzbeauftragtem

6. Qualifikation des LSB

Ein LSB muss fachkundig sein. In der Praxis bedeutet das:

  • anerkannte Schulung/Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten
  • regelmäßige Auffrischung (bei Änderungen/Neuerungen/Technikwechseln sinnvoll)
  • Kenntnis der eingesetzten Laserparameter, Schutzkonzepte, Betriebsabläufe

Wichtig: Fachkunde muss zur Anwendung passen (Handlaser ≠ Laborlaser).


7. Typische Fehler in der Praxis

  • LSB nur „pro forma“ benannt, ohne Zeit/Befugnis
  • Unterweisungen nicht dokumentiert
  • PSA wird gekauft, ohne dass der LSB die Auswahl fachlich ableitet
  • Schutzbereich ist definiert, wird aber im Alltag nicht eingehalten
  • Interlocks werden umgangen („nur kurz“)
  • Fremdfirmen haben Zutritt ohne Einweisung

8. Kurzfazit

Beim Laserhandschweißen (typisch Laserklasse 4) ist ein Laserschutzbeauftragter in der Praxis häufig erforderlich und immer sinnvoll.
Er trägt die fachliche Verantwortung dafür, dass Gefährdungsbeurteilung, Schutzbereich, PSA, Unterweisung und Dokumentation zusammenpassen – und dass der Betrieb nicht nur „theoretisch sicher“, sondern im Alltag beherrschbar ist.