Herstellerpflichten, Konformitätserklärung prüfen und Import-Falle vermeiden
1. Einordnung: Was ist eine „Laser-Gesamtanlage“?
Eine Laser-Gesamtanlage liegt typischerweise dann vor, wenn aus Einzelkomponenten eine funktionale Einheit wird, z. B.:
- Laserhandschweißgerät + Schutzkabine/Schutzeinhausung
- Laser + Abschirmungen/Schutzwände + verriegelte Türen/Interlocks
- Laser + Absaugung + Sicherheitstechnik + gemeinsame Steuerung/Schaltanlage
Rechtlich ist das häufig eine „Gesamtheit von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie.
2. Wann wird der Betreiber zum Hersteller?
Ein Unternehmen übernimmt Herstellerpflichten, wenn es
- mehrere Komponenten zu einer Funktionseinheit zusammenführt (Gesamtheit von Maschinen) oder
- eine Maschine wesentlich verändert und damit das Sicherheitskonzept maßgeblich beeinflusst.
Dann ist das Unternehmen verantwortlich für die Konformitätsbewertung der Gesamtanlage (nicht nur für einzelne Geräte).
3. Was verlangt die CE-Kennzeichnung (Maschinenrecht) in der Praxis?
Für die CE-Kennzeichnung einer Maschine sind typischerweise erforderlich:
- Risikobeurteilung (Herstellerperspektive, bezogen auf die Maschine/Gesamtanlage)
- Technische Dokumentation (Nachweise zur Konstruktion/Sicherheit)
- EU-Konformitätserklärung
- CE-Kennzeichnung an der Maschine
- Betriebsanleitung
4. Warum Einzelkomponenten-CE so wichtig ist
Bei Gesamtanlagen hängt die Nachweisführung stark davon ab, ob die Einzelkomponenten sauber dokumentiert sind (Konformitätserklärung, Anleitung, Schnittstellen, Sicherheitsfunktionen).
Fehlen belastbare Unterlagen einzelner Komponenten, wird die Konformitätsbewertung der Gesamtanlage deutlich schwieriger – dann muss der Hersteller der Gesamtanlage (Integrator) mehr selbst bewerten und dokumentieren.
5. Checkliste: Konformitätserklärung (DoC) fachlich prüfen
Eine Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Herstellererklärung. Deshalb: Form prüfen + Plausibilität prüfen.
5.1 Formprüfung (Mindestangaben)
- Herstellername und vollständige Anschrift (ggf. Bevollmächtigter)
- eindeutige Produktidentifikation (Typ/Modell/Serien-Nr.)
- genannte EU-Vorschriften/Richtlinien (welche wurden erklärt?)
- ggf. angewandte Normen
- Ort/Datum
- Name/Funktion und Unterschrift einer bevollmächtigten Person
5.2 Plausibilitätsprüfung (typische „Papierfehler“)
- Passt die Erklärung genau zum gelieferten Gerät (Typenschild/Seriennummer)?
- Ist die Erklärung konsistent mit Anleitung/Technikdaten (Version/Datum)?
- Sind die Normen funktional plausibel (z. B. Laser-/Schutzeinrichtungen, elektrische/EMV-Themen je nach Aufbau)?
5.3 Technische Unterlagen „greifbar“?
Die Marktaufsicht kann Unterlagen anfordern; sie müssen verfügbar sein. Eine Konformitätserklärung ohne belastbare technische Unterlagen ist praktisch wertlos.
6. Hersteller in der EU, Bevollmächtigter und Importeur – die saubere Einordnung (wichtig)
6.1 Bevollmächtigter (Authorized Representative) ≠ Importeur
Ein Bevollmächtigter ist nicht automatisch der Importeur.
Ein Bevollmächtigter existiert nur, wenn der Hersteller schriftlich einen EU-ansässigen Bevollmächtigten mandatiert (Aufgaben per Mandat).
6.2 Wenn es keinen EU-Bevollmächtigten gibt: Was bedeutet das?
Dann wird der Importeur nicht automatisch „Bevollmächtigter“ – aber:
Wer ein Produkt aus einem Drittland in die EU einführt und erstmals in der EU bereitstellt, ist Importeur und übernimmt eigene Compliance-Pflichten (Unterlagen prüfen, Ansprechpartner für Marktaufsicht, Mitwirkungspflichten).
6.3 Die „Internet-China-Laser“-Falle (Importeur + später ggf. Hersteller)
Kauft ein Unternehmen einen Laser direkt bei einem Anbieter außerhalb der EU (z. B. Online-Plattform) und bringt ihn in die EU, ist es in der Regel Importeur.
Konsequenz in der Praxis:
- Wenn Unterlagen unvollständig oder falsch sind, ist der Importeur der erste greifbare Adressat für Behörden/Marktaufsicht.
- Wird der Laser anschließend mit Kabine/Sicherheitsfunktionen zur Gesamtanlage integriert, wird das Unternehmen zusätzlich Hersteller der Gesamtanlage (neues CE-Projekt).
7. Mindest-Dokumentenpaket für eine Laser-Gesamtanlage (CE-Sicht)
Für eine robuste Gesamtanlage sollten mindestens organisiert/abgelegt sein:
- Risikobeurteilung der Gesamtanlage
- technische Dokumentation (Sicherheitskonzept, Schalt-/Steuerungsunterlagen soweit erforderlich)
- EU-Konformitätserklärung der Gesamtanlage
- Betriebsanleitung der Gesamtanlage
- Konformitätsunterlagen der Einzelkomponenten (inkl. Sicherheitsbauteile)
- Nachweise zu Schutzfunktionen/Schutzeinrichtungen (Verriegelungen/Interlocks/Not-Halt-Konzept)
8. Zusammenfassung
Bei Laserhandschweißsystemen wird aus „Gerät kaufen“ schnell ein CE-Projekt, sobald Kabine/Schutzeinrichtungen/Komponenten zur Funktionseinheit verbunden werden. Dann gilt:
- Betreiber kann Hersteller der Gesamtanlage werden
- Konformitätserklärung ist rechtsverbindlich → prüfen (Form + Plausibilität)
- saubere Unterlagen der Einzelkomponenten sind entscheidend für die Gesamt-Konformität
- Import aus Drittland ohne klare EU-Struktur ist ein Risiko: Importeurpflichten greifen, und die Verantwortung landet praktisch im eigenen Haus
